„Diebstahl“ fällt nicht unter den Tatbestand der „Schändung“. An dieser Stelle bestätigte das Bundesgericht zwei Urteile der Kantone Zürich und Basel-Landschaft.
1/2 Wie der Bundesgerichtshof am Donnerstag mitteilte, kann „Stealthing“ nach geltendem Recht nicht als „Schändung“ geahndet werden. Getty Images / iStockphoto An dieser Stelle bestätigte das Bundesgericht zwei Urteile der Kantone Zürich und Basel-Landschaft. 20 Minuten / Celia Nogler Im Fall Zürich soll der Angeklagte nach Beginn des Geschlechtsverkehrs ohne Wissen seiner Sexualpartnerin und entgegen einer vorherigen Absprache das Kondom entfernt und den Geschlechtsverkehr fortgesetzt haben. Er wurde wegen Obszönität angeklagt, was er als „Diebstahl“ bezeichnete. 2019 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Freispruch des Bezirksgerichts Bülach. Auch im zweiten Fall wurde der Angeklagte 2019 vom Kantonsgericht des Kantons Basel-Lanchaft vom Vorwurf der Obszönität freigesprochen. Das Bundesgericht wies die Beschwerden der kantonalen Staatsanwälte insoweit ab, als sie sich einem Freispruch wegen Obszönität widersetzten. Billigt die Beschwerden insofern, als in beiden Fällen auch die unteren Gerichte zu prüfen haben, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt.
Überprüfung des Sexualstrafrechts und dagegen
Wie es in der Entscheidung weiter heißt, spreche auch die laufende Überarbeitung des Sexualstrafgesetzbuches dagegen, dass der „Diebstahl“ nach geltendem Recht als Obszönität gewertet werde. Dabei handelt es sich nicht nur um eine vom Gesetzgeber formulierte Auslegung der Strafnorm, sondern um eine Erweiterung des derzeitigen strafrechtlichen Schutzbereichs. Gemäss Vorschlag der Rechtskommission des Ständerats sollen unerwartet begangene sexuelle Handlungen sowie die Konstellationen «gestohlen» künftig unter die neuen Grundtatbestände «sexuelle Nötigung» oder «Vergewaltigung» fallen. Wurden Sie oder jemand, den Sie kennen, sexuell belästigt? Belästigt.ch, Online-Tipps zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz