Testpflicht und FFP2-Masken: Neue Corona-Regeln sorgen für Verwirrung Ab Anfang Oktober muss auf langen Strecken eine FFP2-Maske getragen werden, im öffentlichen Nahverkehr reicht eine medizinische Maske. Foto: dpa/Arne Dedert
Kreis Kleve Vom obligatorischen Corona-Test vor Krankenhausbesuchen bis zur FFP2-Maske in Fernzügen: Seit Anfang Oktober gelten Regeln, die nicht jeder kennt. Dies führt zu Diskussionen in den Institutionen. Was ist jetzt der Fall? Dieselben Diskussionen finden derzeit unter Mitarbeitern und Besuchern in Pflegeheimen und Kliniken, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Region Kleve statt: Anfang Oktober wurden die Corona-Regeln verschärft, aber viele Menschen haben es gar nicht mitbekommen und deshalb einfach ich nicht wissen, welche Regeln in welchen Institutionen gelten. Für einige ist ein tagesaktueller Coronavirus-Test Pflicht, für andere eine FFP2-Maske Pflicht. Um Verwirrung und Missverständnisse zu vermeiden, hat die Region Kleve eine Übersicht der Stellungnahme veröffentlicht. Der Landesverband weist damit auf die Regelungen hin, die sich aus der Neufassung des Landesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen ergeben. Diese regelt die Test- und Maskenpflicht für bestimmte Einrichtungen, darunter Krankenhäuser, Kliniken, Pflege- und Pflegeeinrichtungen sowie Reha-Einrichtungen. Die Regeln, auf die der Landkreis nun hinweist, gelten sowohl für Menschen, die in der Einrichtung behandelt, gepflegt oder untergebracht werden, als auch für Besucher. Für Mitarbeiter können andere Regeln gelten. Coronavirus-Pandemie: Diese Regeln sollen im Herbst und Winter 2022 gelten Corona-Testpflicht In einigen Einrichtungen wurde die negative Testpflicht wieder eingeführt. Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen, insbesondere Behindertenvoll- und -teilpflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen sowie Wohngemeinschaften und Jugendhilfeeinrichtungen muss ein aktueller negativer Coronavirus-Test vorgelegt werden. Dies gilt für Personen in Pflege oder Unterbringung bei der Aufnahme und für Besucher vor dem Betreten der Einrichtung. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Prüfungspflicht befreit. Tragen von FFP2-Masken In manchen Einrichtungen reicht die medizinische Maske nicht mehr aus. Die Verwendung einer FFP2-Maske (oder gleichwertiger Standard) ist hier obligatorisch. Auch hier gelten die Regeln für Besucher und Patienten gleichermaßen. Betroffen sind zum Beispiel Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Psychotherapeuten und andere arztähnliche Einrichtungen sowie Tageskliniken. Die Verpflichtung FFP2 gilt auch wieder für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, Pflege- und Pflegeheime sowie Einrichtungen der Voll- und Teilpflege für behinderte Menschen. Übrigens: Im Personenfernverkehr ist die Verwendung einer FFP2-Maske für Fahrgäste ab 14 Jahren wieder Pflicht. Tragen Sie mindestens eine medizinische Gesichtsmaske In einigen Bereichen ist mindestens eine medizinische Gesichtsmaske erforderlich. Dies gilt für Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln, Obdachlosenunterkünften und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge. Es gibt Ausnahmen; Kinder unter sechs Jahren, Personen, die ein ärztliches Attest haben, dass sie keine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Personen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie Partner müssen keine tragen Atemschutzgerät oder eine medizinische Gesichtsmaske. AHA-Regeln Allgemein: Die bekannten und bewährten „AHA“-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen. Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.