Die ElCom hat eine neue Mitteilung zu den sogenannten Beteiligungsmodellen für Energieversorgungsunternehmen (EVU) herausgegeben. Bei solchen Modellen baut und betreibt das Unternehmen eine neue Anlage zur Stromerzeugung (EEP), am häufigsten eine Photovoltaikanlage (PV). Interessierten Endbenutzern wird dann die Möglichkeit gegeben, sich auf bestimmte Weise “anzumelden”. Sie zahlen in der Regel eine einmalige Gebühr bezogen auf einen bestimmten Bereich der PV-Anlage. Dafür erhalten sie über einen bestimmten Zeitraum eine regelmäßige Vergütung, oft 20 Jahre lang eine bestimmte Menge Strom pro Jahr. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der Stromrechnung. Werden solche Modelle aus der Stromrechnung entfernt, können sie aufgrund der Anforderungen an die Entflechtung – insbesondere der informativen Entflechtung in Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, StromVG, SR) – unzulässig sein 734.7). , sofern nicht als Grundversorgungstarif ausgestaltet. Es gibt auch Fragen zum Netzwerkzugang. In der Meldung präzisiert die ElCom die Ausgestaltung der «Beteiligungsmodelle», damit diese aus Sicht der Stromversorgungsgesetzgebung als zulässig angesehen werden können. Bestehende Modelle, die den Anforderungen nicht genügen, müssen bis zum 1. Januar 2024 angepasst werden. Das Technische Sekretariat hatte bereits bei den Informationsveranstaltungen für Netzbetreiber (Folie 69 ff.) über die wesentlichen Rechtsgrundlagen informiert und einige allgemeine Überlegungen zu solchen Modellen angestellt . „Beteiligung“ von Letztverbrauchern an der Grundversorgung von Produktionsanlagen – Modelle von Verteilnetzbetreibern » Text: Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)