Seit über zwei Jahren kämpft ein Zürcher Autofahrer gegen eine Parkbusse von 40 Franken. Nun muss der Kanton die Rechts- und Prozesskosten tragen.

1/5 Ein Zürcher Autofahrer hat sich erfolgreich gegen eine Parkbusse von 40 Franken gewehrt. (virtuelles Bild) 20 Minuten / Marco Zanger Der Mann hatte noch am selben Tag Widerspruch eingelegt und den gültigen Parkschein vorgelegt. 20 Minuten / Taddeo Cerletti Der Mann erhielt jedoch Abmahnungen und es wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Dann wandte er sich an den Anwalt. (virtuelles Bild) 20 Minuten / Sonja Mulitze Ein Zürcher Autofahrer hat sich erfolgreich gegen eine Parkbusse von 40 Franken gewehrt. Dazu musste er jedoch zum Bundesgericht gehen und einen Anwalt beauftragen. Der erste Vorfall ereignete sich im März 2020, als ein Bus mangels Parkschein unter dem Scheibenwischer stecken blieb. Aber der Mann hatte einen Parkschein gekauft. Noch am selben Tag erhob der Mann laut Züritoday unter Berufung auf die Nachrichtenagentur SDA schriftlich Einspruch gegen die Bussen und legte das gültige Ticket bei. Das Parkticket sei an diesem Tag möglicherweise wegen des starken Regens nicht sichtbar gewesen, argumentierte er. Die Stadtpolizei schickte dem Mann jedoch mehrere Mahnungen und nach elf Monaten erhielt er sogar eine Geldstrafe. Erst als der Mann einen Anwalt hinzuzog, der berufsbedingt Widerspruch einlegte, wurde das Strafverfahren eingestellt. Endlich hatte der Mann seine Ehrung erhalten. Aber: Wer muss die entstehenden Anwaltskosten tragen? Das Zürcher Obergericht hatte zunächst entschieden, dass der Mann den Anwalt selbst bezahlen müsse, da es sich um ein “leichtes Vergehen” und einen “unkomplizierten Fall” handele. Nun hat sogar das Bundesgericht den Fall übernommen und endgültig zugunsten des Mannes entschieden. Die “Beratung mit einem Rechtsbeistand” sei angemessen, da der Mann zuvor gegen das Bußgeld und die Abmahnung vorgegangen sei. Der Fall kehrt nun zum Obersten Gerichtshof zurück, der über die Höhe der Entschädigung entscheiden muss, auf die der Mann Anspruch hat. Auch der Kanton Zürich muss Bundesgerichtsverfahren «angemessen entschädigen».